Laut dem Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) Yves Bot, bleibt die Vervielfältigung gebrauchter Software verboten. Nur unter bestimmten Voraussetzungen sei eine Verbreitung erlaubt. Dies könnte für die Händler von gebrauchter Software problematisch sein, denn eine mögliche Konsequenz wäre dass sie ihre Ware durch den Beschluss nicht mehr verkaufen dürfen, da die Übertragung von Nutzungsrechten, wie in der bisherigen Form nicht mehr möglich ist.


Das Verbreitungsrecht für Software tritt allerdings nicht in Kraft, wenn der Rechteinhaber der Software sowie auch von anderen digitalen Gütern, dem Download und der Sicherung auf der Festplatte eingewilligt hat und gegen Entgeld ein unbefristetes Nutzungsrecht für die jeweilige Kopie eingeräumt hat. Ein solches unbefristetes Nutzungsrecht könnte bedeuten, dass der ursprüngliche Inhaber der Rechte an einer spezifischen Kopie diese auch weiter verbreiten darf.


Des Weiteren erwähnte der Generalanwalt Yves Bot, dass die Erschöpfung mit einer Zahlung verbunden wird. Der Grund dafür scheint der Umstand zu sein, dass der Rechteinhaber bereits eine Zahlung für die Entschädigung seiner Leistung bekommen hat.


Da sich dadurch das Vervielfältigungsgesetz allerdings nicht erschöpft, bleibt es weiterhin verboten, Software zu vervielfältigen und Softwarekopien weiterzuverkaufen. Somit bezieht sich das Weiterverkaufsrecht nur auf die vom Erstkäufer erstellte Kopie. Da für den Gebrauch von Software im eigentlichen Sinne eine Vervielfältigung von Nöten ist, um diese gebrauchen zu können, kann der Erwerber mit der gebrauchten Software auf dem Datenträger nichts anfangen.


„Er könnte die Software-CD allenfalls als Frisbee verwenden.“ – so Dr. Hauke Hansen, Experte für Urheberrecht bei FPS Rechtsanwälte und Notare.

Quelle: WBCO Public Relations & Business Communications GmbH