Standby wird dabei folgendermaßen definiert: Ein Gerät befindet sich im Bereitschaftszustand, wenn es entweder eine Reaktivierungsfunktion (wie z. B. das schnelle Hochfahren) oder eine sonstige Funktion, wie eine Uhr als Anzeige bereithält. Die Standby-Regelung der neuen Verordnung gilt indes nur für Geräte mit einer solchen Anzeige. Alle Geräte, die im Standby-Modus nur einen Schnellstart oder ähnliches bereitstellen, fallen damit unter die Regelung für ausgeschaltete Geräte, und dürfen somit ab 2010 nurnoch ein, ab 2014 nurnoch ein halbes Watt Verbrauch aufweisen. Als ausgeschaltet gilt ein Gerät immer dann, wenn es zwar am Netz hängt, aber keinerlei Funktionen bietet.
Die neue Regelung gilt indes ausdrücklich nicht für „in gewerblicher Nutzung befindlicher Bürocomputer“ und ähnliche Geräte, sondern nur für „überwiegend zum Einsatz im Wohnbereich bestimmte informationstechnische Geräte“ sowie „Haushaltsgeräte, Spielzeuge, Freizeit- und Sportgeräte [und] Unterhaltungselektronik“. Für öffentliche und in Unternehmen befindliche Geräte soll eine eigene Regelung geschaffen werden.

In der Übergangszeit, zwischen 2010 und 2014, ist die neue Verordnung jedoch eher eine Norm als ein Gesetz: Über die Behandlung von Geräten, die den Standard nicht einhalten, darf das jeweilige EU-Mitglied selbst entscheiden. Die einzige festgeschriebene Maßnahme ist, dass solche Produkte nicht das "CE"-Logo erhalten, das anzeigt, dass alle EU-Standards beim jeweiligen Gerät berücksichtigt sind. Ab 2014 hingegen dürfen Produkte, die die Grenzen überschreiten, nicht mehr ausgeliefert werden. Das Gesetz soll so die gesamten Energiekosten verringern, die vor allem durch Standby-Verbräuche von wahren Schluckern, wie etwa dem Sat-Empfänger Kathrein UFS 821, der allein im Standby 9,6 Watt verbraucht, in die Höhe getrieben werden.   Quelle: EU-Kommission