DSL-Drosselung

Es ist ein zumindest ein erster Erfolg, den die Verbraucherschutzzentrale Nordrhein-Westfalen gegen den Telekommunikationskonzern erzielt hat. Diese hat gegen die DSL-Drosselung geklagt, die das Unternehmen bereits seit dem 2. Mai diesen Jahres in ihren Verträgen für Neukunden festgehalten hat. Bestandskunden sollten noch bis 2016 eine Gnadenfrist erhalten. Ausgenommen von der Drosselung sind die eigenen IPTV-Dienste, etwa "Entertain", da es sich hierbei, so zumindest die Telekom, nicht um normale Internet-Nutzung handle, sondern um "Managed Services".

Der Grund für die angekündigte Drosselung sieht die Telekom bei den "Power-Usern", die einen großen Teil der Bandbreite für sich beanspruchen; normale Kunden sollen nicht für diese zahlen müssen. Die Richter des Kölner Landgerichts sahen dies anders, denn durch das stetig steigende Angebot an IP-TV-Diensten, wird mehr Bandbreite benötigt; somit betreffe die Drosselung zahlreiche Nutzer, nicht nur die angesprochenen "Power-User". Ein weiteres Manko liegt im Begriff "Flatrate", denn dieser sagt aus, dass der Kunde einen Internetanschluss ohne Einschränkungen bekommt; eine Drosselung ist hier also nicht rechtens. Ebenfalls ein Dorn im Auge der Richter sei das Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung: so erhalten etwa VDSL-Kunden nach der Drosselung weniger als zehn Prozent der gebuchten Übertragungsgeschwindigkeit.

Die Telekom nahm das Urteil mit Unverständnis entgegen. Man werde vermutlich rechtliche Schritte einleiten, um das Urteil anzufechten.