Der CDU-Politiker verabschiedete die Änderung im dritten Artikel dieses Gesetzestextes:
Soweit erforderlich, darf der Diensteanbieter Nutzungsdaten zum Erkennen, Eingrenzen oder Beseitigen von Störungen seiner für Zwecke seines Dienstes genutzten technischen Einrichtungen erheben und verwenden.
Kritiker des Arbeitskreises Vorratsdatenspeicherung sehen nun für Betreiber von Webseiten wie Google, Amazon, Schüler- & StudiVZ u.a. die Berechtigung, Daten von Nutzern unter dem Aspekt der Vorsorge zum Störungsfreien Betrieb dieser Portale ohne Anlass aufzuzeichnen. Die anlasslose, präventive Vorratsspeicherung der Internetnutzung aller Besucher eines Onlineangebots habe nichts mit einer gezielten Störungsbeseitigung zu tun, so die Kritiker. Diese Provider jedoch verteidigen den Gesetzentwurf. Das verdachtlose Aufzeichnen von IP-Adressen und anderen zugewiesenen Daten sei hilfreich, um Muster verschiedenster Web-Attacken sowie meistgenutzte Rechner von Spammern zu identifizieren.  Aus Ansicht der Datenschützer geht dies "gewaltig über die bisherige Vorratsdatenspeicherung hinaus". "Eine Aufzeichnung der URLs ist im Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung nicht vorgesehen", erklärt Patrick Breyer dem Online-Magazin Golem.de. Die Vorratsdatenspeicherung, gegen die Beschwerden beim Bundesverfassungsgericht laufen, erlaubt die verdachtslose Speicherung aller Verbindungs- und Standortdaten. Das neue Gesetz würde nun zusätzlich die unbegrenzte und unbefristete Speicherung jeder Eingabe und jedes Mausklicks beim Lesen, Schreiben und Diskutieren im Internet legalisieren, so der Datenschützer weiter.
Im Gegensatz zur Verpflichtung der Vorratsdatenspeicherung ist dieser Gesetzestext eine Erlaubnis zur Speicherung wahlweiser Datensätze. Surfprofile seien somit nurmit erheblichen Daten- und Arbeitsmengen zu erstellen. Ein großer Knackpunkt dieses Gesetzes ist jedoch der darauf folgende Absatz, aus dem hervorgeht, dass diese Surfprofile an Geheimdienste, Polizei, Kriminalämter sowie die Unterhaltungsbranche weitergegeben werden dürfen. Richterliche Anordnungen seien somit nicht mehr notwendig. Die Weitergabe der Internetnutzungsdaten an Polizei, Geheimdienste und Unterhaltungsindustrie ergebe sich daraus, dass der neue Gesetzentwurf Paragraf 15 Telemediengesetz ergänzen soll, so Breyer. In diesem heißt es schon derzeit: "§ 14 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung." § 14 Absatz 2 lautet: "Auf Anordnung der zuständigen Stellen darf der Diensteanbieter im Einzelfall Auskunft über Bestandsdaten erteilen, soweit dies für Zwecke der Strafverfolgung, zur Gefahrenabwehr durch die Polizeibehörden der Länder, zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, des Bundesnachrichtendienstes oder des Militärischen Abschirmdienstes oder des Bundeskriminalamtes im Rahmen seiner Aufgabe zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus oder zur Durchsetzung der Rechte am geistigen Eigentum erforderlich ist.
Jedoch kommt nicht nur Protest von den Datenschützern dieses Arbeitskreises. Auch vom Bundesdatenschützer Peter Schaar werden die neuen Befugnisse der IT-Sicherheitsbehörde Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) als zu weitgehend bezeichnet. Er kritisiert die Ermächtigung des Bundesamtes, die gesamte Sprach- und Datenkommunikation aller Unternehmen und Bürger mit Bundesbehörden abzuhören und auszuwerten.


Quellen: <link external-link-new-window external link in new window http:="">magnus.de / <link external-link-new-window external link in new window http:="">golem.de