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Alt 25.09.2010, 09:28
Benutzerbild von Finch??
Threadersteller
Finch??
 
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Rechtsfrage: Geldanspruch?



Hallo zusammen,

mal angenommen ich würde von einer Firma/einem Shop 200€ zurück erstattet bekommen sollen, bekomme aber 400€, weil die Firma/der Shop einen Fehler gemacht hat. Muss ich das Geld dann zurück überweisen oder darf ich es behalten? Falls ich es zurück geben muss, muss ich mich dann bei denen melden und sie über deren Fehler aufklären oder muss ich es nur zurück geben, wenn sich die Firma bei mir meldet?

Danke schonmal im Vorraus
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Alt 25.09.2010, 10:00
Benutzerbild von NeXT
NeXT
 
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Ich persönlich würde erstmal gar nichts sagen. 2-4 Wochen abwarten, mal sehen ob sich jemand meldet... wenn nicht dann..... Jackpot

Wer weiß, evltl. bekommst aber auch nen kleinen Gutschein wenn du dich meldest...
 
Alt 25.09.2010, 10:10
Benutzerbild von Phantom666
Phantom666
 
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Lass mich raten,
Die Firma heißt Teufel und vertreibt Lautsprecher/Subs/etc.. ?

Würde auch erstmal warten, wenn sie sich melden würd ichs zurück überweisen und wenn nicht dann greetz
 
Alt 25.09.2010, 12:17
Benutzerbild von Finch??
Threadersteller
Finch??
 
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Zitat:
Zitat von NeXT Beitrag anzeigen
Ich persönlich würde erstmal gar nichts sagen. 2-4 Wochen abwarten, mal sehen ob sich jemand meldet... wenn nicht dann..... Jackpot

Wer weiß, evltl. bekommst aber auch nen kleinen Gutschein wenn du dich meldest...
Zitat:
Zitat von Phantom666 Beitrag anzeigen
Lass mich raten,
Die Firma heißt Teufel und vertreibt Lautsprecher/Subs/etc.. ?

Würde auch erstmal warten, wenn sie sich melden würd ichs zurück überweisen und wenn nicht dann greetz
Danach habe ich nicht gefragt. Mir geht es darum wie es gesetzlich geregelt ist und nicht was wie wer machen würde...

Und nein, die Firma heißt nicht Teufel und vertreibt auch keine Subs etc.
 
Alt 25.09.2010, 12:20
Benutzerbild von zecke666
zecke666
 
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wie soll das geregelt sein ,sicher sollte man das zurückzahlen als *ehrlicher mensch.
doch wenn keiner nachfragt,....
n geschenkten gaul ,schaut man nicht ins maul ^^.
 
Alt 25.09.2010, 12:23
Benutzerbild von Finch??
Threadersteller
Finch??
 
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Die Frage ist doch echt nicht schwer zu verstehen. Ich will nur wissen, ob ich verpflichtet bin das Geld zurück zu zahlen und wenn ja, ob ich mich dann melden muss oder ob ich es nur zurück zahlen muss, wenn sich die Firma meldet. Mir geht es darum was im Gesetzbuch steht und nicht darum, was sich Unwissende (zu denen ich auch gehöre) denken.
 
Alt 25.09.2010, 12:25
Benutzerbild von zecke666
zecke666
 
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na klar musst du es zurückzahlen,wenn die firma das ,schnallt.
 
Alt 25.09.2010, 12:42
Benutzerbild von Finch??
Threadersteller
Finch??
 
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Da bin ich mir nicht sicher. Kannst du das anhand eines Paragraphen belegen? Ein Freund, der im Herbst sein Jura Studium anfängt, meinte ich muss das nicht, aber es ist sich nicht sicher. Das wäre ja wie wenn ich jemandem Etwas schenke und es danach wieder zurück verlange. Absichtlich oder unabsichtlich macht da gesetzlich auch keinen Unterschied (oder?)

Ich will jetzt eigentlich keine große Diskussion anfangen. Ich will einfach nur ne Antwort von Jemandem, der sich in dem Gebiet gut auskennt.
 
Alt 25.09.2010, 13:00
Benutzerbild von Horst58
Horst58
 
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Ich bin auch kein Jurist.
Und eigentlich kann ich Dir genau so wenig wie andere Laien in Rechtsfragen nichts wirklich Fixes sagen.

Aber es gibt allgemeingültige universelle Grundsätze.

Keine Leistung, keine Entlohnung.
Keine Ware, kein Geld.
So einfach ist das.

Da Du für die betreffende Firma keine Leistung erbracht hast, ihr auch keine Ware gegen Entgelt überlassen hast, hast Du natürlich keinen Anspruch auf das Geld, welches irrtümlich auf deinem Konto gutgeschrieben wurde.

Sofern in der betreffenden Firma nicht alles drunter und drüber geht, wird der Irrtum recht bald, aber spätestens nach der nächsten Prüfung der Bücher, festgestellt werden.
Man wird das Geld von Dir zurückfordern. Und das natürlich völlig zu Recht.
Da die Summe nicht unerheblich ist, kanns sein, man beauftragt einen Anwalt oder Inkassodienst, sofern Du nicht gleich zahlst.
Hast Du das Geld inzwischen anderweitig ausgegeben, kommst Du mit den Raten in Verzug, bekommst Du irgendwann in Zukunft Post vom Amstgericht und (noch) später den Gerichtsvollzieher zu Gast.

Ist man kulant, mußt Du nur die Summe ohne Verzinsung zurück zahlen.
Solche Kulanz kannst Du aber nicht voraussetzen.

Du solltest, schon aus moralisch/ethischen Gründen, Kontakt zu der Firma aufnehmen, erklären was vorgefallen ist und um Aufklärung bitten.

Das Du das Geld nicht vorab, also ohne Anforderung zurück überweist, versteht sich.
 
Alt 25.09.2010, 13:06
Benutzerbild von QueensDread
QueensDread
 
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Und wenn du Glück hast, bekommst du zum Dank eine Gutschrift bei der nächsten Bestellung.

Kann mir auch nicht vorstellen, dass bei einem Betrieb mal eben 200€ verloren gehen, ohne das es jemandem auffällt.
 
Alt 26.09.2010, 04:10
Sala
 
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Super Spekulationen.

Alles BGB.

Eins:

Zitat:
§ 812
Herausgabeanspruch
(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.
(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.
Aussage: Finch muss es zurückgeben. Weil ohne rechtlichen Grund erlangt.
Andere Interpretation: Es GAB einen rechtlichen Grund, wir bauen uns einfach einen oder interpretieren, dass es einen gab.
Siehe Punkt Drei.





Zwei:


Zitat:
§ 814
Kenntnis der Nichtschuld

Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war, oder wenn die Leistung einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprach.
Aussage: Der Händler darf das Geld nicht zurückfordern, wenn er selbst gewusst hat, dass er diese Leistung nicht erbringen muss.


Nett. Wie will er beweisen, dass er's nicht gewusst hat? Wie hier die Beweislast verteilt ist, weiß ich nicht. Sieht aus, als sei sie beim Händler.




Genau hier setzt Numero Drei an. Wir basteln uns ein Rechtsgeschäft.




So geht das:
- Der Händler hat gewusst, dass er diese Leistung nicht erbringen muss.
- Der Händler hat Finch aber trotzdem diese Leistung erbracht
- Finch diese Leistung angenommen


Damit haben wir eine gegenseitige Willenserklärung. Der Händler wollte Finch das Geld ohne Gegenleistung geben, Finch wollte es annehmen.
Einer Schriftlichkeit bedarf es nicht unbedingt (§ vergessen).



Das Ganze ist eine "Schenkung" bzw. ein Schenkungsvertrag nach



Zitat:
§ 516
Begriff der Schenkung

(1) Eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, ist Schenkung, wenn beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt.(2) Ist die Zuwendung ohne den Willen des anderen erfolgt, so kann ihn der Zuwendende unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erklärung über die Annahme auffordern. Nach dem Ablauf der Frist gilt die Schenkung als angenommen, wenn nicht der andere sie vorher abgelehnt hat. Im Falle der Ablehnung kann die Herausgabe des Zugewendeten nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung gefordert werden.

Das heißt: Muckt sich der Händler nicht und bittet innerhalb einer Frist (was "angemessen" ist, weiß ich nicht. Geh von ein paar Monaten aus... 1-2 würde ich sagen) um Rückzahlung des zuviel gezahlten Betrages, gehört es rechtmäßig Finch.
Dazu muss der Händler aber erstmal beweisen, dass es NICHT sein Wille war. Wie soll er das machen?
Also gehört das Geld rechtmäßig Finch.

Der oben genannte §812 verpflichtet Finch, das Geld zurückzuzahlen, wenn es ohne rechtlichen Grund erworben wurde. Der Schenkungsvertrag IST aber ein rechtlicher Grund, somit ist es auch nicht Finchs Pflicht, es zurückzugeben.


So einfach. Wehe, hier labert einer von Betrug. So sind die Gesetze, schön abstrakt. So schön abstrakt, dass man sie sich im gewissen Rahmen biegen kann.

Warum sonst sollten Anwälte Spaß an ihrem Beruf haben? Alles Zocker...


p.s.: Spielt dieses Spielchen nicht mit der ARGE (Obwohl das Pack es verdient hätte) oder anderen Behörden. Da gibt es Sonderregelungen und der Schei** hier funktioniert nicht.



Gruß & Schönes Leben noch miteinander.

Geändert von Sala (26.09.2010 um 04:13 Uhr).
Folgende User haben sich für den guten Beitrag bedankt:
 
Alt 26.09.2010, 12:59
Benutzerbild von Cordan
Cordan
 
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Na, ich glaube, hier wirfst Du Äpfel und Birnen durcheinander. Der einzige § der Meiner Meinung nach überhaupt greift, ist 812, der Herausgabeanspruch.
Diesen muss der Händler allerdings erstmal an Finch stellen und Finch ist dann zur Herausgabe verpflichtet.
§ 814 ließe sich nur auf die ersten 200 € anwenden. Der Händler wäre nicht zur Zahlung eines Geldbetrages verpflichtet gewesen, er hätte auch einen Gutschein ausstellen können. Hat sich für das Geld entschieden und kann dieses jetzt nicht zurückfordern.
Die zweiten 200 € waren eine versehentliche Überweisung, von einer Schenkung nach § 516 sind wir hier weit entfernt. Weder hat der Händler erklärt, dass er das Geld verschenken möchte, noch hat Finch diese "Schenkung" im rechtlichen Sinne angenommen.
Dies würde ich eher als unverlangt zugesandte "Ware" betrachten. 6 Monate aufbewahren, danach gehört das Zeuch (in diesem Falle das Geld) mir.
Wurden die 400 € auf einmal überwiesen und beruhen auf einem Rechenfehler, hat der Händler meiner Meinung nach Pech gehabt.
Von einem Händler kann man erwarten (und das tut auch der Gesetzgeber), dass er seine Buchhaltung im Griff hat. Er kann zwar mal höflich bei Finch nachfragen, ob Finch bereit wäre, das versehentlich zu viel überwiesene Geld zurück zu zahlen, aber verpflichtet wäre Finch dazu nicht.
Tipp an Finch: Wenn sie denn fragen, erstmal dumm stellen und dann versuchen, sich mit denen zu einigen (wenn Du weiter da einkaufen willst). Vielleicht springt ja tatsächlich ein Gutschein bei raus. Ansonsten bist Du nicht verpflichtet, Dich bei denen zu melden und die auf ihren Fehler aufmerksam zu machen.
Folgende User haben sich für den guten Beitrag bedankt:
 
Alt 26.09.2010, 14:20
Benutzerbild von Finch??
Threadersteller
Finch??
 
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Genau auf sowas hab ich gewartet, danke an euch.
 
Alt 29.09.2010, 17:32
Benutzerbild von Simlog
Simlog
 
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nur aus Intresse was wirst du jetzt machen ? mal ehrlich, ich wüsste nicht was ich machen würde, weil 200€ sind halt auch nicht wenig.
 
Alt 05.10.2010, 16:20
Sala
 
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Zitat:
Zitat von Cordan Beitrag anzeigen
§ 814 ließe sich nur auf die ersten 200 € anwenden.
Du hast Recht. §814 gilt nur für Leistungen "zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit". Die gab's ja hier nicht. Mein Fehler.

Zitat:
Zitat von Cordan Beitrag anzeigen
Die zweiten 200 € waren eine versehentliche Überweisung, von einer Schenkung nach § 516 sind wir hier weit entfernt. Weder hat der Händler erklärt, dass er das Geld verschenken möchte, noch hat Finch diese "Schenkung" im rechtlichen Sinne angenommen.
Das sehe ich anders.
Die Handlung allein genügt als Willensbekundung, einer mündlichen oder schriftlichen Erklärung bedarf es nicht. Stichwort "Konkludentes Handeln".
Kann man hier imho auch anwenden und damit §516.

Nix für Ungut.
 
Alt 05.10.2010, 19:47
Benutzerbild von Cordan
Cordan
 
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Joar, so könnte man auch argumentieren. Das müsste dann im Extremfall ein Gericht klären.

Ändert aber letztendlich nichts daran, was jetzt mit dem zuviel gezahlten Geld zu tun ist. Erstmal behalten und abwarten...
 
Alt 15.10.2010, 15:37
Benutzerbild von Finch??
Threadersteller
Finch??
 
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Wie würde es die Rechtslage verändern, wenn ich nachträglich zusätzlich den mir zustehenden Betrag bekommen würde, was dann, wenn wir bei diesem Beispiel bleiben würde, die 200€ wären. Dann hätte ich insgesamt 600€ bekommen.
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