Verbindliche Aussgen können wir Dir nicht geben.
Wir sind alles nur Computerschrauber und keine Juristen.
[ganz unverbindlich:]
Du redest von Gewährleistung. Sollte der Systembuilder/Händler auch noch eine Garantie auf das System gegeben haben, kommt es auf seine Kulanz an, ob er sich auch daran hält.
Weil Garantien nur als Versprechen gelten, die aber nicht einklagbar sind, kann er einfach sagen, daß er sich außer Stande sieht das System wieder gesund zu beten.
Was anderes die Gewährleistung, zu der der Händler per Gesetz verpflichtet ist.
Hier greift der Grundsatz, nach dem nach dreimaliger Reparatur zu wandeln ist, wenn der Kunde dies verlangt.
Dies gilt für das ganze Gerät. Also in Deinem Falle den Computer als Ganzes.
Wandeln heißt entweder Geld zurück, Austausch 1:1 oder ein vergleichbares Neugerät.
Welches Vorgehen der Händler wählt Deine Ansprüche zu erfüllen, bleibt (
imho) ihm überlassen.
Der Händler ist allerdings in allen Fällen berechtigt eine Nutzungspauschale zu berechnen.
Er darf also vom ehemaligen Kaufpreis eine gewisse Summe, dafür das der Computer bei Dir ja schon sehr lange lief, abziehen.
[noch unverbindlicher:]
Ich denke,daß sich die Gewährleistungsfrist jeweils um die Zeiten, in denen Dein Rechner beim Händler war, verlängert.
Genaueres und wie Du Dich verhalten solltest, sagt Dir Deine Verbraucherzentrale.
Die wissen auch was über die grundsätzliche Berechnung der Nutzungspauschale.